Weihnachten ist vorbei, die Geschenke sind verteilt, und alle sind glücklich und zufrieden – so sollte es sein. Doch dann ist der Pullover von der Tante Mitzi doch viel zu bunt. Die heiß ersehnte Spielekonsole ist schon kurz nach dem Auspacken kaputt. Und fünf Schals sind auch eindeutig zu viel – oder anders formuliert: nach den Weihnachtsfeiertagen beginnt das große Umtauschen.
Denn das eine und auch andere Geschenk ist zwar gut gemeint, aber dann doch nicht so passend. Wir haben uns daher informiert, worauf sie beim Umtausch, Rücktritt, Gewährleistung und Garantie achten müssen.
Wenn die Überraschung erst nach Weihnachten kommt
Alle Jahre finden frisch Beschenkte unterm Weihnachtsbaum nicht unbedingt das, was sie sich gewünscht haben. Die eigentlich unangenehme Überraschung folgt aber meist beim Versuch, die Geschenke wieder los zu werden: Denn ein Umtausch ist oft gar nicht möglich!
„Gekauft ist gekauft“, heißt es dann im Geschäft. Ein Rücktritt oder ein Umtausch der Ware ist nämlich nur dann verpflichtend möglich, wenn das schon vor dem Bezahlen vereinbart wurde. Besser geschützt ist man beim Online-Kauf. Hier gilt ein Rücktrittsrecht von zumindest 14 Tagen.
Beim Einkauf im Geschäft erfolgt der Umtausch bzw. die Rückgabe dagegen freiwillig. Geschäfte sind nicht verpflichtet, Waren zurückzunehmen. Gerade beim Weihnachtseinkauf ist es daher ratsam, eine etwaige Umtauschmöglichkeit bereits vor dem Kauf abzuklären, da viele Beschenkte ihre Geschenke oft nachträglich umtauschen wollen.
Viele Händler zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kundinnen und Kunden eine Umtauschmöglichkeit ein. Geld zurück gibt es allerdings kaum. Meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.
Rücktrittsrecht bei Online-Käufen
„Der Vorteil einer Online-Bestellung ist, dass es ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gibt, das in der Regel beginnt, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft„, sagt AK-Konsumentenschützer Michael Knizacek.
Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ratsam ist jedoch eine schriftliche Rücktrittserklärung. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht. In einigen Fällen gibt es allerdings kein Rücktrittsrecht – etwa bei Entfernung der Versiegelung bei DVDs oder bei einem nach persönlichen Vorgaben angefertigten Produkt wie zum Beispiel bei einem gravierten Schmuckstück.
Wurde die Kundin oder der Kunde dagegen nicht ausreichend über das Rücktrittsrecht informiert, kann sich die Frist für einen Rücktritt sogar auf bis zu ein Jahr verlängern.
Gewährleistung und Garantie
Die Begriffe „Garantie und Gewährleistung“ werden sehr oft verwechselt. Gewährleistung ist die Haftung des Verkäufers für eine mangelhafte Leistung. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, das dem Käufer in jedem Fall zusteht, sofern das Produkt einen Mangel aufweist.
Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken – bei einem Verkauf zwischen Privaten kann diese allerdings schon ausgeschlossen werden. Die Gewährleistung bei beweglichen Sachen beträgt zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe der Sache [zum Beispiel Häuser].
Eine Garantie muss im Gegensatz dazu vertraglich vereinbart werden. Die Dauer einer Garantie ist von Produkt zu Produkt unterschiedlich und hängt vom jeweiligen Hersteller ab. Was diese konkret beinhaltet, steht in den jeweiligen Garantiebedingungen und ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese aber auch verbindlich.
Gewährleistung bei Käufen im Internet
„Wenn man bei Online-Käufen die Gewährleistung geltend machen will, muss man vorhandene Mängel beim Händler melden und das Produkt zum Händler retour senden„, sagt Knizacek. Zunächst hat die Käuferin oder der Käufer das Recht, eine Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Sache zu verlangen. „Die Mangelbehebung hat jedenfalls kostenlos zu erfolgen“, unterstreicht der AK-Experte. Es muss nur einem Verbesserungsversuch zugestimmt werden. Schlägt dieser fehl oder ist ein Austausch nicht möglich, kann man eine Preisminderung oder die Wandlung des Vertrages geltend machen.
Bei der Wandlung des Vertrages müssen einerseits die Ware und andererseits das Geld rückerstattet werden.
Wenn sich das Christkind mit den Geschenken irrt
Hier haben wir nochmals alle praktischen Tipps für sie zusammen gefasst, damit sie in Sachen Umtausch, Rücktritt, Gewährleistung & Co. bestens informiert sind:
- Zuallererst will jeder Kauf gut überlegt sein! Gerade in der Vorweihnachtszeit wimmelt es nur so von vermeintlichen Sonderangeboten und angeblichen Schnäppchen. Prüfen sie daher jedes Angebot und lassen sie sich beraten.
- Über Geschmack lässt sich streiten – über die Frage des Umtauschrechts leider nicht. Es gilt kein gesetzliches Umtausch- und Rückgaberecht. Wer sich beim Kauf nicht sicher ist, sollte sich Umtausch- und Rückgaberechte [mit Geld-Zurück-Möglichkeit!] auf der Rechnung schriftlich vermerken lassen.
- Ein gesetzliches Rückgaberecht haben Konsumentinnen und Konsumenten aber dann, wenn sie die Ware im Internet gekauft haben. In den meisten Fällen kann von einem online abgeschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen zurückgetreten werden.
- Weist die Ware von Anfang an einen Defekt auf, kann sie reklamiert werden. Klappt es mit der Verbesserung oder mit dem Austausch durch die Unternehmerin/ den Unternehmer nicht, kann unter Umständen der Vertrag auch gelöst werden.
- Wähnt man sich mit einem Gutschein auf der sicheren Seite, so gilt es auch da aufzupassen: Gutscheine dürfen befristet werden. Gutscheine sind – wenn keine andere Frist angegeben ist – 30 Jahre lang gültig. Eine vertragliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer ist jedoch möglich. Diese Frist darf allerdings nicht zu kurz sein. Eine grundlegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat beispielsweise eine Befristung von zwei Jahren als ungültig erklärt. Auf welche Frist verkürzt werden darf, ist aber vom Einzelfall abhängig. Je kürzer die Frist ist, umso triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Es empfiehlt sich jedenfalls zu prüfen, wie lange der gewünschte Gutschein gilt.
Service
Sollte es doch ein Problem geben, das nicht persönlich gelöst werden kann, stehen die Konsumentenschutzeinrichtungen wie der Verein für Konsumenteninformation oder die Arbeiterkammer beratend zur Seite. Nähere Informationen finden sich unter www.konsumentenfragen.at.
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