Den Rechten der Konsumentinnen und Konsumenten wurde in den vergangenen Monaten – Stichwort Corona-Krise – nicht selten nur wenig Beachtung geschenkt – was zu vielen Fragen führte. Kein Wunder, dass die Expertinnen und Experten der Arbeiterkammer OÖ seit dem Shutdown der Bundesregierung mehr als 20.000 telefonische Beratungen durchgeführt und mehr als 8.000 eMails beantwortet haben. „Im Vergleich zur Vor-Corona-Zeit bedeutet das einen Anstieg von 65 Prozent bei den Telefonaten und 75 Prozent bei den Mails“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
Lesen sie hier, welche fünf Fragen dabei am häufigsten gestellt wurden – und natürlich auch, was sie im Fall des Falles machen können.
Die häufigsten Fragen der Konsument*innen in Corona-Zeiten
01 – „Ich habe Tickets für eine Veranstaltung, die abgesagt wurde. Muss ich einen Gutschein akzeptieren?“
Kostet die Eintrittskarte weniger als 70 Euro, müssen Konsumentinnen/ Konsumenten einen Gutschein akzeptieren. Ist die Karte teurer [bis 250 Euro], muss der 70 Euro übersteigende Betrag in bar ausbezahlt werden. Übersteigt der Ticketpreis 250 Euro, werden 180 Euro in bar bezahlt, für den Rest gibt es einen Gutschein.
Strittig ist die Rechtslage hingegen bei mehrtägigen Festivals. Die Veranstalter gehen davon aus, dass der Ticketpreis pro Tag die Grundlage für die Berechnung des Gutscheinwertes und des Auszahlungsbetrages ist. Die Konsumentenschützer*innen der AK Oberösterreich sind allerdings der Ansicht, dass der gesamte Ticketpreis die Grundlage für die Berechnung des Gutscheinwertes und des Auszahlungsbetrages bilden muss.
Diese Frage wird nun im Rahmen eines Musterverfahrens vor Gericht geklärt.
02 – „Mein Flug/ meine Pauschalreise wurde wegen der Corona-Krise abgesagt und ich bekomme mein Geld nicht zurück. Was kann ich tun?“
Viele Fluglinien bieten bei wegen der Corona-Krise annullierten Flügen nur Umbuchungen oder Gutscheine an. Laut der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung müssen Fluglinien bei annullierten Flügen aber den vollen Ticketpreis erstatten. Bei der Streichung von Flügen wegen der Corona-Pandemie ist die Ausstellung eines Gutscheins oder eine Umbuchung anstelle einer Rückerstattung nur dann zulässig, wenn man dieser Lösung explizit zustimmt. Dasselbe gilt auch für abgesagte Pauschalreisen. Hier sieht das Pauschalreisegesetz die Rückerstattung aller bezahlten Beträge vor.
Alle, die ihr Geld zurück wollen, unterstützt die AK Oberösterreich – wenn notwendig auch durch Klagen. Informationen dazu finden sie HIER.
03 – „Meine Reise steht noch bevor, aber ich will sie nicht antreten. Wann kann ich kostenlos stornieren?“
Bei einer Pauschalreise ist eine kostenlose Stornierung dann möglich, wenn am Urlaubsort außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel Kriegshandlungen, Naturkatastrophen oder der Ausbruch einer schweren Krankheit vorherrschen. Die Reise muss außerdem zeitnah sein. Beginnt sie erst in einigen Wochen, besteht derzeit kein Anspruch auf kostenloses Storno. Eine kostenlose Stornierung ist jedenfalls möglich, wenn eine Reisewarnung des Außenministeriums der Stufe 5 [für eine Region] oder der Stufe 6 [für ein Land] vorliegt.
04 – „Ich kann meine monatlichen Zahlungen nicht mehr leisten. Was soll ich tun?“
Die Betroffenen sollten sich unbedingt umgehend mit dem Zahlungsempfänger in Verbindung setzen und Zahlungswillen signalisieren. Fällige Zahlungen ohne entsprechender Information nicht zu begleichen, führt zu zusätzlichen Kosten. Bei Krediten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Stundung geschaffen. Für eine vereinbarte Zeit [in der Regel drei Monate] müssen keine Raten geleistet werden. Vielfach wird der Kredit verlängert und die gestundeten Raten plus Zinsen sind nach dem ursprünglichen Kreditende zu begleichen.
Auch bei Wohnungsmieten ist ein Zahlungsaufschub für die Monate April, Mai und Juni bis spätestens Jahresende möglich, wenn Mieterinnen/ Mieter wegen der Corona-Pandemie erhebliche Einkommenseinbußen haben.
Bei Versicherungsverträgen gibt es kein Recht auf Stundung der Prämien. Es können aber individuelle Vereinbarungen getroffen werden, die Prämie – zumindest für einen gewissen Zeitraum – auszusetzen oder zu reduzieren. Wichtig ist, dass dabei der volle Versicherungsschutz aufrecht bleibt.
!!! Achtung !!!
Bei finanziellen Engpässen sollte man auf gar keinen[!] Fall auf dubiose Kreditangebote oder Finanzsanierungen aus dem Internet hereinfallen. Anbieter mit ausländischem Firmensitz versprechen hohe Auszahlungen ohne Bonitätsprüfung. Tatsächlich müssen aber vorab Bearbeitungsgebühren bezahlt werden, die in der Regel verloren sind.
05 – „Mein Fitnessstudio war geschlossen. Stattdessen wurden Online-Trainingseinheiten angeboten. Muss ich für diese Zeit bezahlen?“
Für die Dauer der Betriebsunterbrechung sind keine Beiträge an das Fitnessstudio zu bezahlen. Außerdem müssen Online-Trainingseinheiten nicht als Ersatz akzeptiert werden. Die Zeit der Sperre darf auch nicht an eine Vertragsbindung oder an einen gekündigten Vertrag angehängt werden.
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