Die „heiße“ Urlaubszeit steht bevor, Flüge und Unterkunft sind mittels online-Buchung gecheckt, sozusagen alles perfekt geplant. Und manchmal geht dann doch beim Reisen etwas schief. Der erste Flug fällt aus oder ist stark verspätet und schon wird der Anschlussflug verpasst. Für diese Fälle regelt die EU-Fluggastrechteverordnung die Rechte der Passagiere – allerdings nur dann, wenn ein „einheitlicher Beförderungsvertrag“ abgeschlossen wurde. Und das ist bei Buchungen über Online-Portale nicht immer der Fall.
Einheitlicher Beförderungsvertrag
Was ein wenig „sperrig“ klingt, bedeutet nichts anderes, als dass bei Flugreisen mit einem oder mehreren Anschlussflügen eine durchgängige Reservierungsnummer vorhanden sein muss. Das ist beispielsweise bei Direktbuchung bei Fluglinien und grundsätzlich bei Buchung über ein Reisebüro ihres Vertrauens gewährleistet, aber nicht immer bei Buchung über Online-Portale. „Gibt es für eine mehrgliedrige Flugreise eine Reservierungsnummer, kann die gesamte Flugstrecke für die Entschädigungsansprüche der Passagiere herangezogen werden. Das ist nicht möglich, wenn Teilstrecken mit separaten Reservierungsnummern gebucht wurden“, informiert Maria-Theresia Röhsler, Leiterin der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf).
Grundsätzlich gilt:
Passagiere haben bei „mehrgliedrigen“ Flugreisen (ja, das heißt wirklich so :)) im Fall von Verspätungen bzw. versäumten Anschlussflügen das Recht auf Ausgleichszahlung. Je nach Flugentfernung beträgt diese zwischen € 250,- und € 600,-. Darüber hinaus ist die Fluglinie verpflichtet, betroffenen Passagieren unentgeltliche Betreuungsleistungen, wie etwa Verpflegung, die Umbuchung auf eine neue Anschlussverbindung und – falls notwendig – die Hotelunterbringung zur Verfügung zu stellen. Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt, sobald Passagiere einen Flug innerhalb der EU bzw. der Schweiz, Island oder Norwegen antreten. Gleichzeitig gilt sie aber auch, wenn ein Flug in einem Drittstaat angetreten wird, in der EU bzw. einem der erwähnten Länder endet und die Fluglinie ihren Hauptsitz im europäischen Raum hat.
Mindestumstiegszeiten
Buchen Passagiere eine mehrgliedrige Flugreise unter einer Reservierungsnummer bzw. einem Buchungscode bedeutet das automatisch: die notwendigen und vorgeschriebenen Mindestumsteigezeiten an Flughäfen sind berücksichtigt, und die Gepäckstücke werden automatisch bis an das endgültige Reiseziel befördert.
Kein Anspruch auf Leistungen bei separaten online-Buchungen
Anders ist es oft bei Flugbuchungen über Online-Portale. Diese bieten teilweise Flugkombinationen an, die nicht aufeinander abgestimmt sind. Das heißt, auf Grund der unabhängig voneinander gebuchten Tickets ist es auch für die Fluglinien nicht ersichtlich, ob ein Flug als Anschlussflug gebucht wurde. Diese Kombinationen sind zwar oft billiger, es handelt sich aber oft um separat gebuchte Flüge, die keinen einheitlichen Beförderungsvertrag darstellen. Dadurch haben Passagiere, wenn Probleme auftreten, keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen durch die Fluglinie. Auch kann in diesen Fällen das Recht auf eine Ausgleichszahlung gänzlich oder die Höhe niedriger ausfallen, da nicht das Endziel für die Berechnung herangezogen wird, sondern nur die Teilstrecke, die von der Unregelmäßigkeit betroffen war.
Grundsätzlich empfiehlt die apf daher Passagieren, die ihren Flug über Online-Portale buchen: informieren sie sich im Vorfeld in den AGBs über Haftung, Versäumnis von Anschlussflügen, Abtretung von Ansprüchen etc., um bei fraglichen Regelungen auf Alternativen ausweichen zu können.
Beschwerdemöglichkeiten für Passagiere
Erste Anlaufstelle bei Beschwerden ist die Fluglinie selbst. Wenn diese nicht zufriedenstellend oder gar nicht antwortet, können sich Passagiere an die apf wenden. Diese sorgt dann kostenlos und provisionsfrei für rasche Lösungen und Entschädigungen. Auf der Homepage der apf unter www.passagier.at sind umfassende Informationen über Passagier- und Fahrgastrechte abrufbar.
Dort finden sie auch ein übersichtlich gestaltetes Beschwerdeformular. Alternativ können Beschwerden auch per Brief mit allen notwendigen Beilagen an die apf, Bereich Flug, Linke Wienzeile 4/ 1/ 6, 1060 Wien übermittelt werden. Wenn die Beschwerde berechtigt und die apf zuständig ist, leitet sie ein Schlichtungsverfahren ein. Beschwerden sind schriftlich bei der apf einzubringen. Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter auch telefonisch unter +43 1 5050707 – 740 zur Verfügung.
Kurze Anmerkung zum Schluss: Die apf sorgt auch Im Streitfall mit einem Bahn-, Bus-, oder Schiffsunternehmen für rasche Lösungen und Entschädigungen. 🙂
(Bilder: Pixabay.com)