Wenn auch der Traum einer unbeschwerten Weltreise im diesjährigen mittlerweile zweiten „Corona-Sommer“ nicht zu verwirklichen sein wird, so hoffen mit sinkenden Infektionszahlen doch viele zumindest auf ein wenig Urlaubsentspannung. Verschiedenste Fragen rund um das Thema Reisen im Sommer 2021 bestimmen derzeit natürlich auch den Beratungsalltag der Expertinnen und Experten des Europäischen Verbraucherzentrums Österreich [EVZ] beim Verein für Konsumenteninformation [VKI].
Etwa, worauf man bei der Buchung einer Unterkunft achten sollte. Ob es sinnvoll ist, angesichts der ungewissen Situation eine Stornoversicherung abzuschließen. Welche Rechte man hat, wenn der mit 2021 befristete Gutschein für eine im vergangenen Jahr stornierte Reise pandemiebedingt nun doch nicht eingelöst werden kann. Und wofür brauche ich den viel zitierten „Grünen Pass“? Ausführliche Antworten auf Fragen wie diese finden sie hier sowie selbstverständlich auch auf www.europakonsument.at.
Worauf ist bei der Buchung einer Unterkunft im „Corona-Sommer 2021“ zu achten?
Angesichts der immer noch ungewissen Situation ist vor etwaigen Reise-Buchungen zu empfehlen, besonders auf die Bedingungen bei einem kurzfristigem Rücktritt von der Reise zu achten. Im Prinzip ist jede individuelle Vereinbarung möglich und diese sollte in jedem Fall auch schriftlich festgehalten werden. Das gilt für jede direkte Buchung einer Unterkunft, egal ob im In- oder Ausland. Gut wäre es auch, die Anzahlung so gering wie möglich zu halten.
Welche Zahlungsmittel sind bei einer Anzahlung empfehlenswert?
Der VKI und das EVZ empfehlen, bei einer Anzahlung entweder eine Kreditkarte oder PayPal zu verwenden. Bei diesen Zahlungsarten kann es nämlich bei etwaigen Problemen die Möglichkeit einer Rückbuchung – ohne Zutun des Vertragspartners – geben.
Kann man auch heuer aufgrund der Pandemie kostenlos von der Reise zurücktreten?
Im Unterschied zum Vorjahr gilt Covid-19 in diesem Jahr nicht mehr als „unvorhersehbares Ereignis“. Kostenlose Stornierungen sind daher heuer rechtlich schwieriger zu argumentieren. Anbieter aus der Tourismusbranche werben derzeit in verschiedensten Formen mit „Stornogarantien“. Das gibt ein wenig zusätzliche Sicherheit. Hier gilt aber: genau auf die Details achten.
Ist es angesichts der immer noch ungewissen Situation sinnvoll, eine Stornoversicherung abzuschließen?
Grundsätzlich sind Ereignisse im Zusammenhang mit Pandemien nicht versichert. Aktuell akzeptieren aber die Reiseversicherer bei der Stornoversicherung eine Covid-19-Erkrankung als versichertes Risiko und verzichten auf diesen Ausschluss. Das kann sich allerdings auch [rasch] wieder ändern. Für den Fall einer Quarantäne gibt es jedoch unterschiedliche Regelungen. Auch hier sollte genau auf die jeweiligen Bedingungen der Stornoversicherung geachtet werden.
Verfällt das Guthaben, wenn der mit 2021 befristete Gutschein für eine 2020 stornierte Reise pandemiebedingt nun doch nicht eingelöst wird?
Eine Gutschrift verfällt nach österreichischem Recht grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Zeitliche Befristungen sind nur sehr eingeschränkt möglich. Im Falle einer Befristung muss es in Österreich einen entsprechenden sachlichen Rechtfertigungsgrund geben, warum eine Gutschrift nur befristet eingelöst werden darf. Anders ist die Rechtslage im Ausland: Dort gilt das jeweilige Recht des Landes und es ist eine Prüfung des Einzelfalls nötig.
Was hat es mit dem „Grünen Pass“ auf sich?
Die Grundidee hinter dem „Grünen Pass“ ist, damit ein europaweit gültiges digitales Zertifikat zum Nachweis für gegen das Corona-Virus Geimpfte, Genesen und/ oder Getestet zu haben, um letztlich wieder eine uneingeschränkte Reisefreiheit in Europa zu ermöglichen. Alle drei Zertifikate, die mit einem individuellen QR-Code versehen werden, werden sowohl in digitaler als auch in ausgedruckter Form als Eintrittstests für Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Theater etc. – und eben auch für das innereuropäischen Reisen – anerkannt.
Zum Zweck der Ausstellung und Bereitstellung der Zertifikate auf nationaler Ebene hat der Gesundheitsminister ein elektronisches Service [EPI-Service] einzurichten, das auch mit den inhaltlichen und technischen Vorgaben mit dem auf EU-Ebene geplanten „digitalen Covid-19-Zertifikat“ kompatibel sein soll. Mit dem Grünen Pass sollen unter anderem Name, Geburtsdatum, Art der Tests, Impfstoff und Datum der Impfung sowie Gültigkeitsdauer der Test-, Genesungs- und Impfzertifikate erfasst werden.
Jede/ jeder kann sich nach dem Start des grünen Passes „wohnortnah“ entweder über das ELGA-Portal auf die Nachweise zugreifen oder sich die jeweiligen Zertifikate bei Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden, Ärzt•innen, Apotheken, Impfstellen oder der ELGA-Ombudsstelle ausdrucken lassen. Die Aus- und Bereitstellung EU-konformer Zertifikate erfolgt kostenlos.
Durch eine Zusammenführung verschiedener Gesundheitsdaten soll dem Gesundheitsminister die epidemiologische Überwachung sowie das Monitoring der Wirksamkeit der Maßnahmen fallbezogen ermöglicht werden. Der Ressortchef kann daher die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten über Covid-19-Impfungen von der ELGA GmbH anfordern und sie mit dem Register für anzeigepflichtige Krankheiten verknüpfen. Zweck dieser Möglichkeit ist die Verbesserung des Krisenmanagements, weil dadurch etwa die Registrierung von Impfdurchbrüchen [Anmerkung: Erkrankung trotz Impfung] oder von Clustern ermittelt und die Kontaktpersonennachverfolgung erleichtert werden können.
Situation gibt Anlass zu Hoffnung, Vorsicht ist aber weiter geboten
Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein verweist auf die bisherigen Erfolge der Impfaktionen und sieht in der aktuellen epidemiologischen Situation Anlass zur Hoffnung auf weitere Öffnungen und einen halbwegs normalen Sommer. Mit Impfungen, Tests und neuen Behandlungsmethoden sei man nun in einer weit besserer Situation als vor einem Jahr. Gleichzeitig richtet der Gesundheitsminister einen Appell an die Bevölkerung, weiterhin die Sicherheitsmaßnahmen zu beachten und umfangreich zu testen.
„Die 3G-Regel ‚geimpft, getestet oder genesen‘ bildet das Grundgerüst des Grünen Passes, dessen erste Phase mit Mai begonnen hat. Während in dieser Phase auf analoge Bestätigungen gesetzt wurde, schafft die zweite Phase einen digitalen Nachweis. Das Impfzertifikat wird aber auch per Post zugestellt werden, um möglichst viele Menschen – vor allem auch jene, die beispielsweise kein Smartphone besitzen – zu erreichen“, betont Mückstein.
Service | weiterführende Informationen
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Die Infothek des BMK – Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sammelt außerdem relevante Informationen zu Coronabestimmungen, wie zum Beispiel aktuelle Einreisebestimmungen in Urlaubsländer, Schutzmaßnahmen etc. komprimiert auf dieser Blogseite.
(Bilder: Pixabay.com)