Der Black Friday steht bevor – bzw. ist vielfach daraus bereits eine „Black Friday Woche“ entstanden – und löst wahre Kauforgien im Internet aus. Doch die verlockenden Rabatte sind manchmal reiner Schwindel und Fake-Shops haben ebenfalls Hochkonjunktur. Die Internet Ombudsstelle weist auf die häufigsten Probleme hin, damit Schnäppchenjägerinnen und -jäger gar nicht erst in die Online-Falle tappen – und bietet unter www.ombudsstelle.at kostenlose Unterstützung an, falls es doch zu Problemen kommt.
Auf die Plätze, fertig, los!
Der Black Friday gilt nicht nur als inoffizieller Startschuss für die Weihnachtseinkaufssaison, sondern ist für die Händler jährlich auch der Anpfiff zu regelrechten Rabattschlachten. Der aus den USA stammende Aktionstag hat längst auch bei uns Einzug gehalten und sorgt am Freitag nach Thanksgiving [heuer der 26. November] für erhebliche Preisnachlässe bei zahlreichen Produkten.
Gerade im Black-Friday-Kaufrausch lohnt es sich allerdings, Angebote genauer unter die Lupe zu nehmen. Denn nicht jede Ermäßigung hält, was sie auf den ersten Blick verspricht. Unseriöse Anbieter locken Konsumentinnen und Konsumenten in die Falle und auch rechtliche Schwierigkeiten können die Shopping-Freude sehr rasch trüben.
Die Internet Ombudsstelle gibt Tipps rund ums Online-Shopping, um Problemen vorzubeugen – und das nicht nur am Black Friday: Aufgrund des neuerlichen Lockdowns kommt man kaum umhin, seine Einkäufe online zu erledigen – und auch danach werden in diesem Winter wohl viele Menschen überfüllte Geschäfte und Einkaufszentren meiden und ihr [Weihnachts-]Shopping bequem von zu Hause aus erledigen.
Falsche Preisermäßigungen: Angebote kritisch hinterfragen
Die enormen Rabatte am Black Friday sind auf den zweiten Blick allerdings oft gar nicht so attraktiv. Denn meistens werden als Basis für solche Nachlässe die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers herangezogen – die allerdings selten dem Marktpreis entsprechen. Zukünftig müssen Händler bei Preisermäßigungen denjenigen Preis als Vergleichswert angeben, zu dem sie die Ware tatsächlich zuvor angeboten haben. Bis es so weit ist, empfiehlt die Internet Ombudsstelle Konsumentinnen und Konsumenten, sich bei zeitlich limitierten Angeboten nicht unter Druck setzen zu lassen, sondern nur solche in Anspruch zu nehmen, die sich auch bei näherem Hinsehen tatsächlich als günstig erweisen.
Überprüfen lässt sich dies mit Preistracking-Tools [um den Preis eines bestimmten Produkts nachzuverfolgen] oder über Vergleichsportale, die den angebotenen Preis mit den Preisen anderer Händler vergleichen.
Typische Merkmale von Fake-Shops prüfen
Die Preisschlacht rund um den Black Friday bietet den perfekten Nährboden für betrügerische Anbieter sogenannter Fake-Shops. Denn auch diese angeln traditionell mit reduzierten Preisen nach Kundinnen und Kunden. Wenn am Black Friday noch Schnäppchen-Fieber und Zeitdruck dazukommen, tappen viele in die Falle.
Konsumentinnen und Konsumenten sollten daher bei aller Rabatt-Euphorie auch immer einen Blick ins Impressum des Online-Shops werfen: Ist keines vorhanden oder erregt es Misstrauen, sollte man lieber die Finger von den Angeboten lassen. Auch eine Vorauszahlungspflicht – insbesondere, wenn auf der Startseite noch alternative Zahlungsmittel angeführt sind – ist ein häufiges Merkmal von Fake-Shops.
Aktuelle Warnmeldungen und ausführliche Tipps zum Erkennen von Betrugsfallen bietet die Watchlist Internet unter www.watchlist-internet.at.
Stornierungen und Verzögerungen sind nicht immer rechtens
Wer ein Black-Friday-Schnäppchen ergattert hat, sollte sich nicht zu früh freuen. Denn in den letzten Jahren wurden am Black Friday eingegangene Bestellungen häufig wieder storniert – und zwar durch die Online-Händler selbst. Ob das erlaubt ist, muss im Einzelfall beurteilt werden und richtet sich danach, ob bereits ein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen ist. Eine Bestellbestätigung oder Zahlungsaufforderung bedeuten nicht zwangsläufig, dass dies der Fall ist. Wurde jedoch ein Kaufvertrag geschlossen, darf der Händler die Bestellung nicht einfach stornieren, sondern muss diese zum vereinbarten Preis auch liefern.
Genau hinsehen sollte man auch, wenn Online-Händler ihre Lieferzeiten nicht einhalten und Konsumentinnen und Konsumenten sogar um Wochen vertrösten. Denn wenn bei einer Bestellung eine bestimmte Lieferzeit angegeben wurde, muss der Anbieter die Ware grundsätzlich auch innerhalb dieser Frist liefern. Macht er das nicht, gerät er mit seiner Leistung in Verzug und Käuferinnen und Käufer können darauf bestehen, dass die Ware innerhalb einer Nachfrist geliefert wird.
Geschieht dies nicht, darf man den Vertrag auflösen. Mehr noch: Kann man sich die Ware anderswo zu einem höheren Preis beschaffen, darf die Differenz dem Händler in Rechnung gestellt werden – außer, dieser hat die Lieferverzögerung in keiner Weise zu verantworten. Wer auf einem bestimmten Lieferzeitpunkt [ohne Nachfrist] besteht, sollte dies mit dem Händler ausdrücklich vereinbaren bzw. bei der Bestellung nach Möglichkeit angeben.
Unterschied beachten: Rücktrittsrecht versus Rückgaberecht
Ein großer Vorteil beim Online-Shopping ist zweifellos das gesetzliche Rücktrittsrecht. Dieses Recht gilt natürlich auch am Black Friday. Es bedeutet, dass ein online abgeschlossener Vertrag ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware widerrufen und die Ware retourniert werden darf. Zuvor dürfen die Käuferinnen und Käufer die Ware zu Hause in Ruhe unter die Lupe nehmen und ausprobieren.
Zu beachten ist lediglich, dass unter Umständen ein Wertersatz zu leisten ist, wenn die Ware über Gebühr „probiert“ wurde. Außerdem müssen Konsumentinnen und Konsumenten die Kosten für die Rücksendung tragen, sofern der Händler darauf hingewiesen hat. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bestehen für individuell gefertigte Waren oder versiegelte Hygieneprodukte.
Manche Online-Händler gewähren zusätzlich ein längerfristiges Rückgaberecht. Die Ware kann dann binnen 30 bis 60 Tagen oder sogar länger zurückgegeben werden. Hier muss allerdings auf die Vorgaben des Anbieters [zum Beispiel nur Rückgabe von Ware in Originalverpackung] geachtet werden, denn das vertragliche Rückgaberecht besteht im Gegensatz zum gesetzlichen Widerrufsrecht nur zu den Bedingungen des Händlers. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen besteht aber jedenfalls das gesetzliche Rücktrittsrecht, an das keine zusätzlichen Bedingungen geknüpft werden dürfen.
Über die Internet Ombudsstelle
Das Projekt Internet Ombudsstelle wurde vom ACR-Institut Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation entwickelt und wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie von der Bundesarbeitskammer gefördert. Die außergerichtliche Streitschlichtung und Bearbeitung von Anfragen durch die Internet Ombudsstelle ist für alle beteiligten Parteien kostenlos. Die Meldung von Beschwerde-Fällen oder allgemeinen Anfragen rund um E-Commerce- und verwandte Themen an die Internet Ombudsstelle erfolgen unter www.ombudsstelle.at.
Wenn die Beschwerde ein österreichisches Unternehmen betrifft, erbringt die Internet Ombudsstelle ihre Schlichtungstätigkeit als staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz.
(Bilder: AdobeStock (2x), Internet Ombudsstelle)