Der Flug in den Winterurlaub ist gebucht, die Vorfreude groß und dann kommt es kurz vor der Abreise zu einer Flugannullierung. In diesem Fall haben Passagiere klare Rechte: Wird ein Flug annulliert, müssen Passagiere die Wahl haben entweder ihre Ticketkosten erstattet zu bekommen, sich auf anderem Weg ans gewünschte Ziel bringen zu lassen oder zum Ausgangsort zurück transportiert zu werden. Halten sich Fluglinien nicht daran, hilft die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) kostenlos und provisionsfrei.
Unbedingt bestätigen lassen
Bieten Fluglinien die Wahl zwischen Erstattung, alternativer Beförderung oder Rückflug zum Ausgangsflughafen nicht an, und müssen sich Passagiere selbst um eine Alternativbeförderung kümmern, sind Fluglinien verpflichtet den Differenzbetrag zum ursprünglich gebuchten Ticket zu erstatten. Besonders in Fällen, in denen Fluglinien kein Umbuchungsangebot machen und Passagiere sich eigenständig um eine alternative Beförderung kümmern müssen, wird empfohlen, sich diese Vorgehensweise vom Personal der Fluglinie schriftlich bestätigen zu lassen. So können sie im Fall des Falles einen Nachweis vorlegen und den Differenzbetrag auch tatsächlich rückerstattet bekommen.
Darüber hinaus sind Fluglinien bei Annullierung – wenn Passagiere nicht rechtzeitig, mindestens 14 Tage vorher, über diese informiert werden – grundsätzlich zur Zahlung einer Entschädigung, einer sogenannten Ausgleichszahlung, verpflichtet. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Flugentfernung ab und beträgt zwischen € 250,- und € 600,-.
Gutscheine bei Flugannullierung nur mit schriftlichem Einverständnis
Manchmal bieten Fluglinien als Anreiz Gutscheine an, die den Wert der Ausgleichszahlung übersteigen. Ob Passagiere dieses Angebot annehmen bleibt ihnen selbst überlassen. Grundsätzlich sind die Ausgleichszahlungen in bar auszubezahlen oder auf das Konto der Passagiere zu überweisen. Ein Gutschein kann alternativ angenommen werden, muss er aber nicht. Eine Abgeltung in Form von Gutscheinen ist immer nur mit schriftlichem Einverständnis der Passagiere möglich.
Bietet die Fluglinie einen Alternativflug an, der abhängig von der Flugentfernung zwischen zwei und vier Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt, kann die Ausgleichszahlung um die Hälfte gekürzt werden.
In diesen Fällen gibt es keine Ausgleichszahlung
Kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht, wenn die Fluglinie sieben bis 14 Tage vorher über die Annullierung informiert und der Alternativflug maximal zwei Stunden früher als planmäßig abfliegt und maximal vier Stunden später ankommt. Werden Passagiere weniger als sieben Tage zuvor über die Annullierung informiert, darf der Abflug maximal eine Stunde früher als ursprünglich geplant und die Ankunft höchstens zwei Stunden später erfolgen, damit die Fluglinie keine Ausgleichszahlung leisten muss.
Fluglinien sind verpflichtet, Passagiere über ihre Rechte aktiv zu informieren. Wie die Erfahrung zeigt, passiert das in der Praxis aber nicht immer. Außerdem müssen Fluglinien Verpflegung und Hotel anbieten, wenn dies aufgrund einer Übernachtung oder längeren Wartezeit notwendig ist. Sollte die Fluglinie diese Betreuungsleistungen nicht von sich aus zur Verfügung stellen, empfiehlt die apf, alle Rechnungen und Belege aufzubewahren, um die Kosten nachweisen zu können und zurückerstattet zu bekommen.
Außergewöhnliche Umstände
Können Fluglinien aufgrund von außergewöhnlichen Umständen einen Flug nicht durchführen, obwohl alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, sind sie nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu bezahlen. Klassische Beispiele für außergewöhnliche Umstände sind schlechte Wetterverhältnisse oder unvorhersehbarer Streik aufgrund dessen ein Flug annulliert wird. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Annullierung tatsächlich auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Diese Umstände müssen von der Fluglinie im Einzelfall nachgewiesen werden, die reine Behauptung genügt nicht.
Wenn Passagiere nicht sicher sind, ob eine Annullierung tatsächlich auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen und eine Klärung mit der Fluglinie nicht möglich ist, können sie ihren Fall mittels Beschwerdeformular unter www.passagier.at bei der apf einreichen und damit zur Prüfung übergeben. Kann die Fluglinie den Nachweis nicht erbringen, haben Passagiere das Recht auf eine Ausgleichszahlung.
Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Hotelunterkunft sowie der Transfer zwischen Flughafen und Hotel, sind auch bei außergewöhnlichen Umständen von der Fluglinie zur Verfügung zu stellen.
Service
Auf der apf-Website sind umfassende Informationen über Fluggastrechte zusammengestellt, damit sich Passagiere über ihre Rechte informieren können. Beschwerden sind schriftlich bei der apf einzubringen. Für Rückfragen steht die apf auch telefonisch unter +43 1 5050707-740 zur Verfügung. Die apf hilft dabei, dass Betroffene zu ihrem Recht kommen und sorgt für rasche Lösungen.
Die wichtigsten Fälle, in denen die apf vermitteln kann, sind
- Entschädigungen für Verspätungen
- Erstattungen für Ausfälle bzw. Annullierungen von Fahrten oder Flügen
- Entschädigungen bei Überbuchung bzw. Nichtbeförderung
- fehlende Informationen über Fahr- und Fluggastrechte sowie
- die Nichteinhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, zB bei fehlender Hilfeleistung.
Darüber hinaus vermittelt die apf im Bahnverkehr auch etwa bei Strafzahlungen (zB für fehlende Tickets), Erstattungen von (zB nicht genutzten) Fahrkarten sowie beschädigtem oder verlorenem Gepäck.
Was die apf für sie machen kann, sehen sie hier in diesem kurzen Informationsvideo.
(Bilder: Pixabay.com, Video: Youtube.com)