Die Lebenshilfe Österreich ist die vertretende Dachorganisation von Menschen mit intellektuellen Behinderungen, ihren Angehörigen und Dienstleistungsorganisationen. Mit einem offenen Brief möchte sie in Hinblick auf die durch Covid-19 bedingten Kapazitätsgrenzen in Krankenhäusern und der Gesundheitsversorgung zur chancengleichen medizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen bei Kapazitätsbegrenzungen aufmerksam machen.
In diesem Sinn warnt die Lebenshilfe vor Schlechterstellungen von Menschen mit Behinderungen in Krankenhäusern und der Gesundheitsversorgung: Behinderung darf in Triage-Systemen kein Ausschlusskriterium sein!
Die Spitäler geraten an ihre Grenzen
Die Corona-Pandemie stellt das Gesundheitssystem vor große Herausforderungen. Die Verbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 und der stetige Anstieg der Infektionen in der Bevölkerung tragen zur Ressourcenknappheit und Überlastung der Krankenhäuser bei und entsprechende Impfungen sind derzeit nicht gegeben. Behördlich angeordnete Ausgangsbeschränkungen und präventive Maßnahmen versuchen die Versorgungskapazitäten der Spitäler sicherzustellen.
Mit Besorgnis stellen wir [Anmerkung: die Lebenshilfe] fest, dass es vermehrt zu Engpässen an Intensivbetten sowie medizinischem Personal kommt. Aufgrund der Entwicklungen in Nachbarländern besteht eine große Sorge von Menschen mit Behinderungen, eine Schlechterstellung bei der medizinischen Behandlung bzw. eine Verwehrung derselben zu erfahren. Das Kriterium einer Behinderung darf in einem möglichen Triage-System kein Ausschlusskriterium darstellen.
Eindringlich ersuchen wir um eine öffentliche Stellungnahme der Gesetzgebung und verbindliche Festlegung, dass eine chancengleiche Behandlung von Menschen mit Behinderungen bei Ressourcenknappheit erfolgt und Behinderungen an sich zu keiner Schlechterstellung bei der medizinischen Versorgung inklusive bei zukünftigen Impfprogrammen führen dürfen.
Ethische Kriterien für die medizinische Versorgung von Menschen mit Behinderungen
Folgende ethische Kriterien sind als Grundlagen der Entscheidungsfindung zu beachten:
- Respekt vor der Würde, dem Willen und der Autonomie der behandelten Personen
- Gerechtigkeit, verstanden als die Pflicht, knappe Ressourcen einerseits zugänglich zu machen und gerecht an die betroffenen Personengruppen zu verteilen und
- damit die bestmögliche Versorgung zum Wohl der kranken Person [Wohltun]
- Pflicht, Risiken und Belastungen der behandelten Personen zu minimieren [Nichtschaden]
- Partizipation bei den Entscheidungsprozessen
- Schutz des Lebens und Sicherheit gesellschaftlich besonders vulnerabler Gruppen und die Pflicht, faire Entscheidungen zu treffen
Gleiche Würde – für alle!
Ein Prinzip das sich auf gleichen Respekt für jede Person bezieht, verlangt, dass Personen mit Behinderungen in der Zuteilung von gesundheitsbezogenen Ressourcen, auch was Prioritäten anlangt, Personen sind, die prinzipiell gleich an Würde und Wert sind [Europäische Menschenrechtskonvention EMRK Art. 1].
Personen, die auf Grund ihrer Vulnerabilität oder strukturellen Ungleichheiten, Hürden im Zugang zu gesundheitlichen Ressourcen ausgesetzt sind, sollen gegenüber mehr privilegierten Gruppen, gleichgestellte gesundheitsbezogene Behandlungsmöglichkeiten vorfinden und nutzen können.
Gleichzeitig ist ihr Wille und ihre Bereitschaft, Behandlungen einzugehen, frühzeitig zu erkunden und zu respektieren.
Gerechtigkeit bei Ressourcenknappheit
Die Gesundheits- und Krankenversorgung hat den Grundsätzen der Chancengleichheit und der bestmöglichen medizinischen Versorgung zu entsprechen. Gerade in Zeiten der Pandemie ist das Tragen kollektiver Verantwortung ein wesentlicher Aspekt, zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen. Aber auch bei der medizinischen Behandlung haben ethische Prinzipien und die Bindung an Grundrechte oberste Priorität.
Öffentliche Spitäler haben eine Behandlungspflicht. Es besteht ein sogenannter Kontrahierungszwang. Menschen mit Behinderungen dürfen nicht aufgrund ihrer Beeinträchtigung in der medizinischen Versorgung schlechter gestellt oder gar davon ausgeschlossen werden, sie sind in jeder Hinsicht gleichzustellen.
Das kann sogar, so die Bioethikkommission in ihrer Stellungnahme vom März 2020, eine speziellere und unter Umständen höhere Ressourcenzuteilung nötig machen. Nur so haben Menschen mit Behinderungen dieselbe Chance wie Menschen ohne Behinderungen.
Kein Nachteil aufgrund von Behinderung
Im Falle von Dilemmata bei Triagen ist besonders zu beachten, dass Menschen mit Behinderungen während ihres ganzen Lebens – und nicht nur in dieser Ausnahmesituation – auf Unterstützung und Assistenz in ihrem Alltagsleben angewiesen sind. Hier sind die üblichen Richtlinien dahingehend abzuändern, dass die besonderen gesundheitlichen und psychosozialen Situationen von Menschen mit Behinderungen beachtet werden und in der Entscheidungsfindung nicht gegen sie angewandt werden.
Insbesondere weisen wir darauf hin, dass Menschen mit hohem und komplexem Hilfebedarf auf die Unterstützung von vertrauten Personen angewiesen sind, die mit ihnen ins Spital zugelassen werden sollten.
Partizipation
Eine mangelnde Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen kann zur Unterversorgung führen. Dem Partizipationsgebot der Behindertenkonvention entsprechend sind gerade in dieser Krisenzeit Bund und Länder angehalten, sie und ihre Vertretungen in Krisenteams mit einzubeziehen, um ihrer staatlichen Schutzpflicht Rechnung zu tragen.
An dieser Stelle ist auch auf Menschen mit Behinderungen ohne gesicherten Aufenthalt hinzuweisen, hier ist Rücksichtnahme geboten. Ein gesicherter Zugang zur medizinischen Versorgung ohne Angst und Furcht vor polizeilichen Maßnahmen kann Leben retten. Das Recht auf Leben hat oberste Priorität.
Schutz des Lebens und Sicherheit von Menschen mit Behinderungen
Durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde klargestellt, dass Staaten eine positive Verpflichtung trifft, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen.[1] Die Verpflichtung umfasst in erster Linie die Pflicht zur Schaffung rechtlicher und administrativer Rahmenbedingungen, welche wirksame Abhilfe gegen Bedrohungen des Lebens schaffen.
Art 11 UN-BRK [UN-Behindertenrechtskonvention] verpflichtet Österreich alle in Zeiten der Pandemie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Menschen mit Behinderungen sind besonders von Armut gefährdet, wir fordern daher Impfstoffe für Menschen mit Behinderungen kostenlos bereitzustellen ebenso, wie deren unentgeltliche Injektion abzusichern.
Die Lebenshilfe Österreich ruft die Regierung, die Gesetzgebung, die Kliniken und deren Träger auf, diesen Grundsätzen zu entsprechen und durch eine verbindliche Festlegung einer chancengleichen Behandlung in Krisenzeiten der staatlichen Schutzpflicht Rechnung zu tragen.
Univ. Prof. Dr. Germain Weber e.h., Präsident
Dr. Carina Pimpel e.h., Leitung Inklusionspolitik
Diesem offenen Brief schließen wir uns voll inhaltlich an.
Quellennachweis
[1] Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Budayeva u.a. gegen Russland; Urteil vom 20.3.2008, Bsw. 15339/02, Bsw. 21166/02, Bsw. 20058/02, Bsw. 11673/02 und Bsw. 15343/02. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Öneryildiz gegen die Türkei, Urteil vom 30.11.2004, Bsw. 48939/99
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