Wer wünscht sich das nicht: gesund und glücklich (sehr) alt werden. Und wenn es dann einmal soweit ist, soll es schnell gehen. Doch wie bestimmen sie, was medizinisch unternommen werden soll, wenn sie nicht mehr entscheidungsfähig sind? Wenn sie für derartige Schicksalsschläge vorsorgen möchten, sollten sie sich einmal mit dem Thema Patientenverfügung etwas näher auseinander setzen.
Was ist eine Patientenverfügung?
Mit Hilfe einer Patientenverfügung können sie schriftlich für den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie sie in bestimmten Situationen medizinisch versorgt bzw. auch nicht versorgt werden möchten. Klar, niemand beschäftigt sich gerne mit solchen Fragen. Wir hoffen alle vielmehr, dass wir am Ende möglichst ohne Schmerzen und ohne Leiden aus diesem Leben scheiden.
Dennoch ist es wichtig, sich bereits in gesunden Tagen mit dem Thema auseinander zu setzen, ehe es zu spät ist. Nur so können sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und damit ihr Selbstbestimmungsrecht wahren – auch wenn sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig sind – sei es, weil sie nicht mehr reden/ kommunizieren können, sei es, weil sie nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügen.
Wer nicht mehr selbst entscheiden kann, über den wird entschieden, außer…
Solange sie selbst über etwaige notwendige medizinische Maßnahmen entscheiden können, dürfen Ärzte sie nur behandeln, wenn sie in die Behandlung zuvor auch eingewilligt haben. Wenn das allerdings nicht mehr möglich ist, obliegt die Entscheidung darüber, ob eingewilligt wird oder nicht, grundsätzlich ihrem gesetzlichen Vertreter – i.d.R. sind das ihre nächsten Angehörigen.
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die Ärzte und/ oder das Behandlungsteam und ist für diese verbindlich. Der Arzt, Pflegebedienstete, Angehörige und andere in ein Behandlungsgeschehen möglicherweise eingebundene Personen (etwa ein Sachwalter) sind daran gebunden.
Da eine Patientenverfügung durchaus weitreichende Folgen haben kann, ist es sinnvoll, sich von einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Personen beraten zu lassen. Liegt keine Patientenverfügung vor, oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder zu allgemein, entscheiden ihre gesetzlichen Vertreter gemeinsam mit dem Arzt auf der Grundlage ihres mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung.
Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – Vertreter und die behandelnde Ärzte nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich ihrem Willen entspricht, muss ihr Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.
Was gilt es zu beachten?
- Wie schon erwähnt: jeder volljährige und entscheidungsfähige Bürger kann für sich selbst eine Patientenverfügung verfassen. Es ist ausgeschlossen, eine Patientenverfügung für eine andere Person zu verfassen.
- Auch mit einer Patientenverfügung kann sich niemand über rechtliche Schranken hinwegsetzen, Stichwort „aktive und direkte Sterbehilfe“.
- Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Das kann ausdrücklich geschehen, aber auch durch andere Verhaltensweisen, die keinen Zweifel daran lassen, dass die Patientenverfügung nicht mehr gelten soll – zB wenn sie zerrissen oder vernichtet wird.
- Die Patientenverfügung ist vom Arzt und anderen Beteiligten zu respektieren, auch wenn sie damit nicht einverstanden sind und eine (andere) Behandlung medizinisch indiziert wäre. Daher ist es unbedingt ratsam, sich vorab von seinem Arzt diesbezüglich beraten zu lassen. (Anmerkung: In Österreich ist die Patientenverfügung nur dann verbindlich, wenn der Patient über die medizinischen Auswirkungen durch einen Arzt entsprechend aufgeklärt wird. Die Aufklärung muss der Arzt bestätigen.)
- Die Patientenverfügung ist grundsätzlich unbeschränkt gültig. Es empfiehlt sich jedoch, die Patientenverfügung alle paar Jahre neu zu datieren und zu unterschreiben oder – wenn der Inhalt angepasst werden soll – gänzlich neu zu verfassen. (Anmerkung: In Österreich bleibt eine Patientenverfügung nur maximal fünf Jahre verbindlich. Danach muss diese erneuert werden.)
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Patientenverfügung im Ernstfall auch gefunden und entsprechend beachtet wird. Übergeben sie eine Kopie der Patientenverfügung ihrem behandelnden Arzt sowie ihren Vertretungspersonen. Und tragen sie eine Hinweiskarte mit den Angaben zur Vertretungsperson sowie zum Aufbewahrungsort der Patientenverfügung in ihrer Geldbörse.
Service
Im Kern ist die Patientenverfügung in Österreich, Deutschland und der Schweiz ähnlich geregelt. Da aber der berühmte Unterschied auch bei diesem Thema im Detail liegt, finden sie hier nähere Informationen zu den Regelungen in den Ländern inkl. Musterbeispielen und Vorlagen.
Deutschland – eine Broschüre zum Thema Patientenverfügung vom BM der Justiz und für Verbraucherschutz finden sie HIER.
Österreich – HIER kommen sie zur Informationsseite des BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bzgl. Patientenverfügung
Schweiz – HIER finden sie weiter führende Informationen zum Thema Patientenverfügung in der Schweiz.
Wer sich wirklich sicher sein will, dass seine Patientenverfügung rechtssicher ist, für den gibt es neben praktischen Vorlagen weiterführende Literatur, die sich intensiv mit dem Thema auseinandersetzt. Der renommierte Shop von Haufe bietet ihnen hochwertige Fachliteratur, die sie über die gesetzlichen Vorgaben der Betreuungs- und Vorsorgevollmacht informiert. Außerdem bieten die Bücher weiterführende Informationen zu den Themen Nachlassregelungen und Testamente.
Mit diesem Wissen können sie ihre Unterlagen für eine Patientenverfügung ohne Probleme verfassen und sind im Ernstfall auf der sicheren Seite.
(Bilder: Pixabay.com)