Der Hochsommer scheint vorbei zu sein, der Schulstart steht vor der Tür und die meisten sind aus ihrem wohl verdienten Sommerurlaub wieder zurück. Leider war der Urlaub nicht für jeden die pure Erholung, Stichwort Pechvogel. Verspätete, gecancelte, überbuchte Flüge, unterschiedlichste Pannen, etwa Konkurs eines Reiseveranstalters, fehlerhafte Buchungen sowie Planänderungen vor der Reise sind heuer die drei Top-Ärgernisse*. Wir geben ihnen Tipps, was sie im Nachhinein tun können, wenn ihr Urlaub ein Reinfall war.
Verschoben oder erst gar nicht abgeflogen – was tun, wenn man ein „Pechvogel“ ist?
„Konsumenten haben Rechte, zum Beispiel, wenn ihr Flug verspätet ist oder gar nicht abhebt, oder das Hotel nicht so war, wie im Prospekt versprochen“, sagt AK Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic. Leider ist das kein Einzelfall. Denn für viele begann der Urlaub schon mit einer Portion Ärger. Fast jeder zweite Urlauber hatte Probleme mit dem Flug. Davon mühten sich rund zwei von drei Betroffenen mit gestrichenen, verspäteten oder überbuchten Flügen ab.
Aber was kann man als Konsument machen, wenn man im Urlaub nicht das bekommt, was (im Prospekt) versprochen wurde?
Tipps für die Zeit nach einem verpatzten Urlaub
Ansprüche einfordern
Machen sie nach der Rückkehr aus einem verpatzten Urlaub umgehend ihre Ansprüche geltend, am besten mittels eingeschriebenem Brief. Ansprechpartner für Reisemängel bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter. Bei Flugproblemen müssen sie sich nach der Fluggastrechte-Verordnung direkt an die Fluglinie wenden, die den Flug hätte durchführen sollen oder durchgeführt hat. Weitere Infos zu ihren Rechten bei Flugausfällen, etc. finden sie HIER.
Nicht abwimmeln lassen
Lassen sie sich bei ihren berechtigten Beschwerden nicht mit Gutscheinen abspeisen. Eine Preisminderung ist vom Reiseveranstalter in bar zu leisten. Auch Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung müssen ausbezahlt werden.
Was gibt’s zurück?
Orientierung zur Höhe der Preisminderung bei Pauschalreisen bietet die Frankfurter Tabelle.
Entgangene Urlaubsfreude
Sie können einen Anspruch auf Schadenersatz haben, etwa für entgangene Urlaubsfreude. Dabei muss den Reiseveranstalter oder seine Partner, etwa Fluglinie oder Hotel, ein Verschulden treffen. Ein Beispiel: Durchfallerkrankung durch ein verdorbenes Buffet. Dokumentieren sie immer genau den Sachverhalt. Ob Schadenersatzanspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab.
Information | Service
* Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wertete im Auftrag der AK eingegangene Urlauberbeschwerden von Mitte Juni bis Ende Juli aus. Es kamen 367 KonsumentInnen mit rund 400 Problemen – davon betraf die Hälfte reine Flugbuchungen, rund ein Drittel Buchungen von Pauschalreisen, rund vier Prozent Anfragen zu Ferienunterkünften, drei Prozent hatten Probleme mit Mietautofirmen. Die Anfragen betrafen vorwiegend die Urlaubsländer Spanien, Deutschland, Portugal, Griechenland und Italien.
Weitere Tipps sowie diverse Musterbriefe für die Durchsetzung ihrer Rechte finden sie HIER.
(Bilder: Pixabay.com)