Allein die Post stellte im letzten Jahr über 80 Millionen Pakete zu – das sind weit über 220.000 Packerl, jeden Tag! Und da sind „die anderen“ Paketzustelldienste wie DHL, DPD, GLS, UPS, Hermes und Co. noch gar nicht mit eingerechnet. Denn die liefern ungefähr zusammen noch einmal so viel aus wie die Post. Dass dabei schon mal bei der einen oder anderen Zustellung etwas schief gehen kann, liegt leider sozusagen auf der Hand. Was sie aber trotzdem tun können, wenn Pakete verschwinden oder falsch hinterlegt werden, lesen sie hier.
Wächst der Onlinehandel, wachsen auch die Paketzusteller
Mit dem ständig zunehmenden Onlinehandel wächst auch das Paketgeschäft. ist unter dem Jahr schon genug zu tun (siehe Zahlen oben), steigt das Paketaufkommen in der Vorweihnachtszeit an Spitzentagen um das zwei- bis dreifache. Dh, wir sprechen dann von weit über 600.000 Paketen an einem Tag. Das solche Mengen an die Grenzen der Zustelldienste geht, liegt in der Natur der Sache. Die Folge: steigende Beschwerden über schlampige oder falsche Zustellung.
„Ich war zu Hause, die Glocke funktionierte, …“
Statt dem erhofften Paket klebt auch oft nur ein Benachrichtigungszettel an der Haustür. Tausende Packerl landen täglich in den Abholstellen der Zustelldienste statt in den Händen der Empfänger. Besonders ärgerlich ist das, wenn man eigentlich den ganzen Tag zuhause war. Aber was kann man machen, wenn man den Verdacht hat, dass gar nicht angeläutet wird, sondern der Zusteller immer gleich einen Zettel einwirft?
Grundsätzlich sollte man sich in so einem Fall sofort an die Paketzustellfirma wenden, und dort einmal „höflich“ nachfragen – v.a. wenn das öfter vorkommt. Einen Anspruch auf Entschädigung für unnötiges Warten auf ein Paket gibt es allerdings nicht. Aus rechtlicher Sicht wäre ohnehin gar nicht so einfach zu beweisen, dass man zu Hause war, die Glocke auch funktioniert hat, allerdings der Zustelldienst nicht geläutet hat. Und der ganze Aufwand nur, um dann im Zuge einer Schadenersatzklage ev. die Fahrtkosten zur Paket-Abholstelle ersetzt zu bekommen… – das zahlt sich nicht wirklich aus.
Wenn das Packerl beim Nachbarn „verschollen“ ist
Neben dem „Benachrichtigungszettel“ sind verschollene Pakete ein weiterer häufiger Beschwerdegrund. Ist der Empfänger nicht zu Hause, geben die Zusteller das Paket meist dort ab, wo jemand die Tür öffnet. Das dürfen sie grundsätzlich, allerdings nicht ohne den Empfänger zu informieren – mit geeigneter Nachricht an geeigneter Stelle. Wenn sie nicht möchten, dass ihr Paket beim Nachbarn abgegeben wird, können sie das vorab den verschiedenen Zustelldiensten mitteilen. Diese müssen sich dann an diese Vorgabe halten.
Ist man selbst der „nette Nachbar“, der das Paket entgegen genommen hat, kann es vorkommen, dass man dieses länger hat, als einem lieb ist. Der richtige Empfänger kommt es einfach nicht abholen – weil er es u.U. gar nicht weiß –, und wenn man es dem Nachbarn vorbeibringen will, ist der nie zu Hause. Probleme kann man dadurch aber nicht bekommen, denn: Aus Gefälligkeit übernommene verwahrte Pakete, verpflichten zu nichts.
An einen bestimmten Ort…
Wenn sie ein Paket erwarten und wissen, dass sie nicht zu Hause sein werden, können sie eine so genannte „Abstellgenehmigung“ erteilen. Diese erlaubt es dem Zusteller, das Paket an einer von ihnen bestimmten und festgelegten Stelle zu hinterlegen, zB im Schuhkastel vor der Tür, in der Garage oder auf der Terrasse. Einen solchen Ort sollten sie aber sehr umsichtig auswählen und festlegen, denn sobald die Sendung dort abgelegt wird, gilt sie als erfolgreich zugestellt. Nimmt jemand anderer das Paket von dort weg, kann der Zusteller nicht verantwortlich gemacht werden.
Entschädigung bei Verspätung gibt es nicht
Kommt zB der bestellte Fotokalender nicht, wie vom Onlinehändler versprochen, rechtzeitig bis Weihnachten an, und man steht am 24. ohne dem Geschenk da, ist grundsätzlich der Händler in der Verantwortung, nicht der Zusteller. Denn der Händler hat auf der Website seines Onlineshops die Liefergarantie gegeben und nicht der Zusteller.
Ein Recht auf Entschädigung gibt es aber auch hier nicht. Wenn in dem Vertrag, den man in dem konkreten Fall mit dem Fotokalender-Anbieter hat, kein pauschaler Schadenersatz für eine eventuelle Zeitverspätung vorgesehen ist, bleibt es wohl beim persönlichen Ärger.
Beachten sie die Aufgabefristen
Wer selbst noch Weihnachtskarten und -geschenke verschicken möchte, sollte sich beim jeweiligen Zusteller über den spätest möglichen Abgabetermin informieren, damit das Packerl noch rechtzeitig vor dem 24. Dezember ankommt.
Achtung: Jeder Paketdienst hat hier eigene Fristen!
Service
Hier gelangen sie direkt zur Sendungsverfolgung bei den jeweiligen Zustelldiensten:
Wenn sich Zusteller und Paketempfänger bei Problemen nicht einig werden, kann die Postschlichtungsstelle der RTR weiterhelfen.
Der erste Schritt ist, dass sie sich bei einer Beschwerde zunächst an den Zustelldienst wendet – mittels Telefonat, Brief oder eMail. Erst wenn das zu keinem Ergebnis führt, können sie die RTR um Hilfe bitten.
(Bilder: Pixabay.com)