Zugegeben, es gibt angenehmere Themen als sich mit der Zeit nach dem eigenen Tod zu beschäftigen. Aber dennoch kann man durch ein klares Testament viel an möglichen Streitereien und böses Blut unter den Hinterbliebenen vermeiden. Und nicht zuletzt kann so ihr letzter Wille durchgesetzt werden. Um bei der Erstellung eines Testaments keine „Fehler“ zu machen, lesen sie hier einige Punkte, die sie auf jeden Fall beachten sollten.
Brauche ich überhaupt ein Testament?
Grundsätzlich steht es jedem frei, ob er ein Testament verfassen möchte. Wenn nicht, tritt im Falle des Ablebens die im Erbrecht geregelte gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sollten sie jedoch einen anderen „letzten Willen“ haben, sollten sie diesen in einem Testament festhalten.
Obwohl sie natürlich frei über ihr Vermögen verfügen können, gibt es einen sogenannten Pflichtteil. Das heißt, dass bestimmten nahestehenden Verwandten – Eltern, Eheleute, Kinder oder Enkelkinder – muss man eine gewisse Quote seines Vermögens zukommen lassen. Von diesem Pflichtteil gibt es im Fall bestimmter sitten- bzw. gesetzwidriger Verhaltensweisen Ausschlussgründe, wie beispielsweise das Begehen von Straftaten oder das Im-Stich-Lassen in einer Notlage.
Wer kann ein Testament verfassen?
Prinzipiell kann jeder, der über 18 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, ein Testament verfassen, sprich er ist testierfähig. Diese Testierfähigkeit kann zB bei fortgeschrittener Demenz oder ähnlichen geistigen Einschränkungen verloren gehen. Vererblich sind dabei alle Vermögenswerte, wie beispielsweise ein Haus, eine Wohnung, Sparbücher, Schmuck oder Forderungen gegen andere Personen.
Welche Arten von Testamenten gibt es?
In Österreich gibt es drei Arten von Testamenten: eigenhändige, fremdhändige und mündliche Testamente.
Beim eigenhändigen Testament muss der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Empfehlenswert ist auch, ein Datum anzufügen, um etwaige spätere Änderungen richtig einordnen zu können.
Das fremdhändige Testament kann von einer dritten Person verfasst werden. Dabei ist zu beachten, dass das Testament von drei Zeugen unterfertigt werden muss, wobei zwei gleichzeitig anwesend sein müssen. Diese müssen den Inhalt nicht kennen, sondern nur bestätigen, dass es sich bei dem vorliegenden Schriftstück um ihren Letzten Willen handelt. Die Unterschrift muss am Schluss des Dokuments erfolgen, und zwar mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“.
Grundsätzlich gibt es auch die Möglichkeit eines mündlichen Testaments, allerdings nur, wenn eine unmittelbare Lebensgefahr oder die Gefahr besteht, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Testament mehr erstellt werden kann. In diesem Fall muss das Testament vor zwei nicht erbberechtigten Personen als Zeugen erklärt werden. Diese müssen das Testament durch übereinstimmende Aussagen bestätigen. Tun sie dies nicht, dann ist der Letzte Wille ungültig. Achtung: Ein mündliches Testament verliert seine Gültigkeit in jedem Fall drei Monate nach Wegfall der Notlage und sollte daher nach Möglichkeit durch ein schriftliches Testament ersetzt werden.
Kann ich mein Testament ändern?
Wer bereits sein Testament verfasst hat, kann es natürlich jederzeit abändern – vorausgesetzt, man ist testierfähig gebunden. Dabei ist es besser das alte Testament zu vernichten und komplett neu schreiben, um etwaige Unklarheiten zu vermeiden.
Wo bewahre ich mein Testament auf?
Sie können ihr Testament zu Hause bei ihren Dokumenten aufbewahren, aber natürlich auch gegen Gebühr bei einem Notar bzw. Rechtsanwalt hinterlegen. Empfehlenswert ist jedenfalls die Registrierung des Testaments im zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer. Dort wird zwar nicht der Inhalt des Letzten Willens gespeichert, aber ihre persönlichen Daten und das Datum der Testamentserrichtung. Im Todesfall fragt der Notar bei diesem Register an und erfährt dort, wo das Testament hinterlegt ist bzw. kann es sich auch schicken lassen. Dadurch lässt sich verhindern, dass ein Testament von jemandem unterschlagen wird.
Die Kosten der Hinterlegung eines selbst verfassten Testaments ohne Rechtsberatung können € 100,- zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer betragen. Für die Beratung, fachmännische Errichtung, Hinterlegung und Registrierung des einfacheren Testaments beim Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer wird eine einmalige Gebühr von € 150,- bis € 250,- berechnet. Eine laufende Gebühr für die Hinterlegung eines Testaments gibt es nicht.
Weiterführende Links
Österreichische Notariatskammer, Help.gv.at, Notarsuche, Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Bilder: Rainer Sturm/ Pixelio.de