Die Covid-19-Pandemie hält sowohl Reisende als auch die Reisebranche auf Trab. Am Fall Kroatien wird deutlich, dass Verschärfungen für Touristen auch mit sehr kurzer Vorlaufzeit in Kraft treten können. Auch Italien schließt nicht aus, beschränkte Sperrzonen einzuführen, sollten die Infektionszahlen weiter steigen. „Aktuell muss man jederzeit mit weiteren Reisewarnungen rechnen. Urlauber sollten bei der Auswahl ihres Reiseziels bedenken, ob es im Ernstfall möglich ist, die Heimreise früher anzutreten„, empfiehlt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.
Kurz vor der Reise ist es daher unerlässlich, sich im Detail zu informieren, zum Beispiel mithilfe des Urlaubsservice des Mobilitätsclubs. Hilfreich ist auch, sich die Zahlen der Covid-19-Fälle für die konkrete Urlaubsdestination anzusehen: Es mag sein, dass ein ganzes Land als „coronafrei“ bezeichnet wird, aber die Covid-19-Fälle in einer bestimmten Region kurz vor Reisebeginn ansteigen. „Wird man wenige Tage vor dem Urlaub mit einer Reisewarnung der Stufe 5 oder 6 konfrontiert, haben Pauschalreisende jedenfalls das Recht auf eine kostenfreie Stornierung„, stellt die Expertin klar.
Lesen sie hier die Antworten auf die aktuell drängendsten Fragen für Pauschal- und Individualreisende.
Was ist, wenn ich im Urlaub von einer Reisewarnung überrascht werde?
Erfährt man von der Reisewarnung während des Urlaubs, ist eine Rückreise unbedingt so rasch wie möglich ratsam. „Eine Rückreise nach Österreich ist für Österreicher und in Österreich dauerhaft lebende Personen immer möglich„, weiß Pronebner.
Ein vorzeitiger Urlaubsabbruch hat allerdings unterschiedliche Konsequenzen für Pauschal- und Individualreisende. Wer seine Pauschalreise frühzeitig abbrechen muss, wendet sich am besten an seinen Reiseveranstalter – dieser muss den Rücktransport organisieren und zahlen sowie im Einzelfall die nicht konsumierten Urlaubstage anteilig rückerstatten. Den Reisenden dürfen durch die vorzeitige Rückreise jedenfalls keine Mehrkosten entstehen.
„Individualreisende sind hingegen auf sich allein gestellt und können nur auf eigene Faust die Rückreise organisieren“, so die ÖAMTC-Juristin. Sie verdeutlicht: „Hat man nur eine Unterkunft gebucht, dann besteht meist – so auch zum Beispiel nach kroatischem Recht – kein Anspruch auf Rückerstattung der nicht konsumierten Nächtigungskosten. Daher sollten Individualreisende mit dem Unterkunftsgeber das Gespräch bzw. eine einvernehmliche Lösung suchen.“
Was bedeutet ein hohes Sicherheitsrisiko der Stufen 5 und 6 für meine Reise?
Gilt für Länder ein hohes Sicherheitsrisiko der Stufen 5 und/ oder 6, wird vor Reisen in diese Länder dringend abgeraten. Bei einem hohen Sicherheitsrisiko ab Stufe 5 ist ein kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag nach dem Pauschalreisegesetz möglich, wenn die Reise in genau diese Region unmittelbar bevorsteht [Abreise etwa innerhalb der nächsten zehn Tage]. Grundsätzlich erhalten Pauschalreisende alle geleisteten Zahlungen zurück.
Bei einzeln gebuchten Leistungen ist es wie folgt: Ist beispielsweise das gebuchte Hotel in Österreich oder Italien nicht erreichbar, weil dieses zum Beispiel in einer Sperrzone liegt, kann man dieses kostenfrei stornieren.
Hat man einen Flug in ein Land gebucht, für das eine Reisewarnung besteht, gilt: Findet der Flug statt, man möchte aber nicht mehr verreisen, dann besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten. Dann ist es ratsam, mit der Airline nach einer Kulanzlösung, wie zum Beispiel einer Umbuchung, zu suchen. Wird der Flug seitens der Airline annulliert, erhält der Fluggast die Kosten für die Tickets retour.
Welche Rechte habe ich, wenn mein Urlaubsland für Österreicher zum Reisezeitpunkt ein Einreiseverbot oder eine Quarantänepflicht vorsieht?
Auch hier muss man unterscheiden zwischen Pauschal- und Individualreisen. „Wenn man zum Beispiel Hotel plus Flug oder Bahn als Pauschalreise gebucht hat und in das Land zwar einreisen darf, dort aber zum Beispiel sofort in mehrtägige Quarantäne muss, dann besteht das Recht auf eine kostenlose Stornierung kurz vor Reiseantritt„, informiert Pronebner. „Denn eine mehrtägige Quarantäne ist eine wesentliche Änderung des Reisevertrags.“
Selbst organisierte Reisende bleiben bei Nicht-Antritt eher auf den Kosten sitzen. Eine verpflichtende 14-tägige Quarantäne nach der Einreise gilt für österreichische Reisende aktuell in Estland, Lettland, Litauen sowie Irland und Island. Es ist nicht auszuschließen, dass auch andere Länder ihre Einreisebestimmungen kurzfristig ändern und zum Beispiel eine verpflichtende Quarantäne nach der Einreise einführen.
Muss ich mich vor dem Urlaub im Ausland registrieren oder testen lassen?
Dazu gibt es fast täglich Änderungen und dementsprechend viele Unsicherheiten unter den Reisenden – auch hier ist eine kurzfristige Info von Nöten. Für Zypern oder Sardinien beispielsweise sind Reisende verpflichtet, sich vor dem Urlaub online zur registrieren. Auch Griechenland verlangt zwingend eine Registrierung – per Zufall kann dann ein Covid-19-Test vorgenommen werden. „Eine Reise-Registrierung über das Außenministerium ist auf jeden Fall ratsam„, sagt die ÖAMTC-Juristin.
Wer trägt die Kosten, wenn mein Hotel unter Quarantäne gestellt wird und ich länger bleiben muss?
Bei Pauschalreisen übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für einen Zeitraum von maximal drei Nächten, wenn die vereinbarte Rückreise aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. Von dieser Kostenbeschränkung ausgenommen sind zum Beispiel Personen mit eingeschränkter Mobilität und Schwangere. In Österreich regelt das Epidemiegesetz die Frage zur Kostenübernahme für einen unfreiwilligen längeren Aufenthalt. Dann sind die Kosten zwar vom Bund zu tragen – für welchen Personenkreis und welche Kosten genau das gilt, ist mangels Judikatur noch nicht geklärt.
Schutzbrief-Inhaber sind auf der sicheren Seite: Der ÖAMTC-Schutzbrief übernimmt für Urlaube in Österreich bis 30. September 2020 die zusätzlichen Übernachtungskosten für den Fall einer Quarantäne – für bis zu 14 Übernachtungen. Der Schutzbrief deckt auch die Kosten für einen Test auf eine Covid-19-Infektion, wenn durch ein negatives Ergebnis eine frühere Ausreise aus einem abgesperrten Gebiet ermöglicht wird.
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