Laut dem aktuellen „Baggage Report“ des auf Luftfahrtdaten spezialisierte IT-Unternehmens SITA lag die Quote von verlorenem oder fehlgeleitetem Fluggepäck im vergangenen Jahr bei 6,5 Gepäckstücken pro tausend Passagiere. Das klingt jetzt nach nicht sehr viel, nur wenn man selbst davon betroffen ist, ist einem das herzlich egal. Daher haben wir für Sie ein paar Tipps, was Sie am besten machen können, wenn das Fluggepäck überhaupt nicht mehr, verspätet oder beschädigt ankommt.
Beschädigtes Fluggepäck – Rückerstattung für Reparaturen
Kommt ein Gepäckstück beschädigt am Förderband an, haben Sie ein Recht darauf, die Reparaturkosten ersetzt zu bekommen. Wichtig dabei: Reklamationen müssen innerhalb von sieben Tagen bei der jeweiligen Fluglinie eingehen. Wenn Sie länger damit zuwarten, verlieren Sie Ihre Ansprüche. Darüber hinaus sollten Sie etwaige Reparaturen auch nicht ohne vorherige Absprache in Auftrag geben. Der Grund ist, dass manche Fluglinien mit bestimmten Vertragswerkstätten zusammenarbeiten bzw. in manchen Fällen zunächst ein Gutachten erstellt werden muss.
Kann der Schaden am Gepäck gar nicht behoben werden, können Sie Ersatz in Höhe des Zeitwertes einfordern. Die Airline haftet aber nicht, wenn das Gepäck bereits vor dem Flug mangelhaft war oder ein aufgegebener Gegenstand nicht fachgerecht verpackt war (zum Beispiel bei Sportgeräten oder Musikinstrumenten).
Ersatzeinkäufe bei Verspätungen
Bei verspätet zugestelltem Reisegepäck gilt, dass dringend notwendige Dinge (wie zum Beispiel Toiletteartikel oder Kleidung) am Zielort nachgekauft und der Fluglinie in Rechnung gestellt werden dürfen. Welche Gegenstände unter „dem Notwendigsten“ zu verstehen sind, hängt natürlich auch vom Zweck der Reise ab. Für einen Badeurlaub im Strandhotel ist in der Regel weniger Kleidung notwendig als etwa für eine Trekkingtour im Gebirge. In jedem Fall müssen Sie bei der Neuanschaffung darauf achten, die Kosten nach Möglichkeit gering zu halten. Bei Kleidung, die auch nach der Reise weiterverwendet werden kann, wird zudem oft nur ein Teilbetrag ersetzt.
Koffer endgültig verloren
Ist ein Gepäckstück nach 21 Tagen noch nicht aufgetaucht, gilt es offiziell als verloren. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf Schadenersatz für Koffer und Inhalt. Den allgemeinen Schadenersatzregeln zufolge besteht dabei nur Anspruch auf den Zeitwert. Das bedeutet, dass für gebrauchte Gegenstände nicht der Neupreis gefordert werden kann. Entschädigungszahlungen sind außerdem nur bis zu einem Höchstbetrag von ca. 1.300,- Euro möglich – außer, Sie haben bereits beim Einchecken gegen einen Zuschlag eine höhere Haftungssumme vereinbart.
Richtig reklamieren
Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie rechtzeitig reklamieren. Sie sollten daher unbedingt noch am Flughafen das dort erhältliche PIR-Formular (Property Irregularity Report) ausfüllen und den Durchschlag aufbewahren. Darüber hinaus ist es notwendig, ein Schreiben direkt an die betroffene Fluglinie zu richten. Darin können Sie dann, je nach Vorfall, die Beschädigung reklamiert oder Kostenersatz für notwendige Einkäufe fordern. Dem Schreiben sollten Sie nach Möglichkeit auch Kopien von Ticket, Boardingpass, Gepäcksabschnitt, PIR und Rechnungen für Ersatzanschaffungen beilegen.
Inhalt glaubhaft machen
Natürlich ist es nicht möglich zu beweisen, was alles im verlorenen Gepäckstück war und Sie haben sicher auch nicht mehr die Rechnungen aller Gegenstände, die Sie eingepackt haben. Das kann die Fluglinie also nicht von Ihnen fordern. Sie müssen den Gepäcksinhalt und dessen Zeitwert ebenso wie jenen des Koffers selbst jedoch glaubhaft machen und auflisten. Je mehr Rechnungen Sie beilegen können, desto besser.
Es ist daher ratsam, vor der Abreise eine Liste des Kofferinhalts zu erstellen. Rechnungen von Einkäufen am Urlaubsort sollten Sie unbedingt aufheben.
Ist schließlich die Frist von 21 Tagen abgelaufen und der Koffer offiziell verloren, sollten Sie die Fluglinie darüber schriftlich informieren und Schadenersatz fordern.
Service
Zahlreiche weitere kostenlose Informationen und Beratung zum Thema Flugreisen bietet u.a. dasEuropäische Verbraucherzentrum (EVZ) auf seiner Website www.europakonsument.at oder telefonisch unter der Nummer 01/ 588 77 81.
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